Fachverband Persönliche Dienstleister
Standesregeln vom Fachverband der Persönlichen Dienstleister für das freie Gewerbe Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten tierbezogen ausgeübt werden (Tierenergetik)
Genehmigt vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreichmit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom 14.03.2019
Alle in diesen Standesregeln verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Diese Standesregeln sind anzuwenden auf das freie Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeit tierbezogen ausgeübt wird (Tierenergetik).
Gewerbetreibende lt. §1 führen die Berufsbezeichnung Tierenergetiker.
Tierenergetiker verwenden keine irreführenden oder unzutreffenden Titel oder Berufsbezeichnungen bzw. Zusätze.
Tierenergetiker gestalten ihre Werbemaßnahmen und -informationen im Einklang mit den Standesregeln.
Tierenergetiker beachten im Umgang mit Tierbesitzer
folgende Grundsätze
a. Sie sind verpflichtet, das Leben, die physische und
psychische Gesundheit des Tieres nicht zu gefährden und
die Tätigkeit ausschließlich zum Wohle des Tieres
ausrichten.
b. Sie achten und wahren die Willensfreiheit und
Autonomie der Tierbesitzer. Sie unterlassen die
Ausübung von Druck, Täuschung, Manipulation, das
Aufzwingen der eigenen Meinung und die Beeinflussung
durch Angstmacherei. Sie begegnen dem Tierbesitzer in
einer Haltung der Achtsamkeit, Wertschätzung,
Anteilnahme, Sorgfalt und hoher
Verantwortlichkeit.
c. Sie stellen keine Diagnose, führen keine Therapien
und Behandlungen im medizinischen Sinne durch oder üben
keine Heilkunde im gesetzlichen Sinne aus. Sie stellen
durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei dem
Tierbesitzer nicht der Eindruck entsteht, dass
tierärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder
Leistungen der freien Berufe oder reglementierten
Gewerbe erbracht werden
d. Sie geben keine unseriösen Versprechen bezüglich der
zu erwartenden Wirkungen der angewandten Methoden ab
und verpflichten sich zur Bescheidenheit im Umgang mit
Erfolgen.
e. Sie klären dem Tierbesitzer in sachlicher und
nachvollziehbarer Weise über die angewandten Methoden,
ihre Wirkungsweisen und ihre Grenzen auf.
f. Sie haben für Honorartransparenz und einen klar
definierten Arbeitsumfang vor Auftragsbeginn
aufzuklären.
g. Sie empfehlen den Tierbesitzer die Konsultation
entsprechender Fachleute (wie z. B. Tierarzt,
Tiermasseur, etc.), sobald sie den Bedarf nach einer
Leistung erkennen, die sie selbst nicht erfüllen können
oder dürfen.
Tierenergetiker beachten im Umgang mit Berufskollegen
folgende Grundsätze:
a. Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Berufsstandes
nach außen zu wahren;
b. Sie haben der Arbeit anderer Berufsangehöriger
Respekt und Anerkennung entgegenzubringen, auch wenn
sich diese anderer Arbeitsmethoden bedienen. Sie
unterlassen es, andere Berufsangehörige aus
weltanschaulichen Gründen oder aufgrund anderer
Meinungsverschiedenheiten zu verunglimpfen oder zu
diffamieren;
c. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit
verpflichtet und bemühen sich um eine gute Beziehung
und um Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen
angrenzenden Berufen.
Sie führen schriftliche Aufzeichnungen über alle Aufträge und jede Dienstleistung. Diese sind sieben Jahre aufzubewahren. Bei Entsorgung sind diese unkenntlich zu machen.
Gewerbetreibende iSd § 1 sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen vom Tierbesitzer anvertrauten persönlichen Informationen und Daten verpflichtet. Diese Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und insoweit Tierbesitzer sie ausdrücklich von dieser Pflicht entbinden.
Tierenergetiker verpflichten sich zu standesgemäßem Verhalten. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es gegen die §§ 2-5 verstößt oder wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder die Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Tierenergetiker:
die berufliche Autorität missbrauchen, um persönliche Vorteile zu erreichen oder um eine Abhängigkeit des Tierbesitzers herbeizuführen,
den Leidensdruck des Tierbesitzers ausnützen, um sich persönlich zu bereichern,
Berufsangehörige, deren Leistungen oder andere Methoden in unsachlicher Weise herabsetzen,
energetische Handlungen ohne Einverständnis des Tierbesitzers durchführen,
Leistungen zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen.
Diese Standesregeln treten mit 15. Oktober 2019 in Kraft.
Stand: 15.10.2019